Allgemeine Geschäftsbedingungen der huzit GmbH

– Allgemeine Geschäftsbedingungen –

1. Geltungsbereich

Erste Basis Beratung als Gutschrift nach Erfolgreicher AuftragserteilungDie Lieferungen und Leistungen der huzit GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von huzit GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der huzit GmbH.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der huzit GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der huzit GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 – Die huzit GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 – Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der huzit GmbH ausdrücklich vorbehalten.

2.4 – Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von huzit GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.5 – Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von huzit GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der huzit GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die huzit GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die huzit GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 – Sofern nicht anders vereinbart, ist die huzit GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 – Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und kein Fall der Rücksendung gemäß den ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt oder Verschiebungen von Lieferterminen mit der huzit GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die huzit GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 – Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die huzit GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Abnahme und Gefahrübergang

4.1 – Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 – Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 – Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der huzit GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der huzit GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 – Rechnungen der huzit GmbH sind bei Erhalt sofort fällig. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der huzit GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu, mindestens jedoch 8 % p.a. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.2 – Die huzit GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die huzit GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.3 – Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.4 – Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die huzit GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die huzit GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

5.5 – Die huzit GmbH erstattet die erste Basis-Beratung bei erfolgreicher Auftragserteilung. Als erste Basis-Beratung wird die Beratungsleistung beim ersten Auftreten eines Neukunden beschrieben. Der Betrag für die Basis-Beratungsleistung wird in der Rechnung des darauffolgenden Auftrages Gutgeschrieben. Kommt es zu keinem Auftrag, wird die Beratungsleistung in voller Summe dem Kunden in Rechnung gestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 – Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der huzit GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 – Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der huzit GmbH hinzuweisen und die huzit GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der huzit GmbH berücksichtigt.

6.3 – Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der der huzit GmbH gehörenden Waren erwirbt die huzit GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die huzit GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die huzit GmbH zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum der huzit GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 – Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der huzit GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die huzit GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.5 – Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die huzit GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6.6 – Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die huzit GmbH ab. Die huzit GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Auf Verlangen der huzit GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die huzit GmbH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

6.7 – Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der huzit GmbH um mehr als 20%, gibt die huzit GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 – Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der huzit GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der huzit GmbH benutzt werden.

7. Gewährleistung

7.1 – Die huzit GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 – Die huzit GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Garantie für die Beschaffenheit dar. Eine Garantie für die Beschaffenheit im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der huzit GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die huzit GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programme funktionieren, den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.3 – Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: – Betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

7.4 – Diese Gewährleistungsansprüche gegen die huzit GmbH beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt huzit GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst Einzustehen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.5 – Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der huzit GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der huzit GmbH über. Falls die huzit GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.6 – Im Falle der Nachbesserung übernimmt die huzit GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten,insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

7.7 – Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die huzit GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der huzit GmbH berechnet.

7.8 – Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der huzit GmbH zulässig. Rücksendungen sind durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung der huzit GmbH und die Mängelrüge gemäß Ziff. 7.9 zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf die huzit GmbH erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager über.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 – Die huzit GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die huzit GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 – Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die huzit GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

9. Haftung

9.1 – Die Haftung der huzit GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die huzit GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.

9.2 – Die Haftung der huzit GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für Beschaffenheit der Sache, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der huzit GmbH -Mitarbeiter, die als Erfüllungsgehilfen der huzit GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

10. Export- und Importgenehmigungen

Der huzit GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln oder in System-integrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundes-Republik Deutschland

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